Samstag, 19. Oktober 2013

Unterlassene Hilfeleistung- Wer schweigt macht sich schuldig?

Dieser Post soll eine Hilfe sein, um im Falle der Malaria den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung zu prüfen.
Nach den vorliegenden Berichten, ist mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Malaria mit einfachen Mitteln heilbar sein kann.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig, die Prüfung dieser beschriebenen Möglichkeit  unterlässt, kann sic h möglicherweise  der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen.

Mit dem Erscheinen dieses Blogs ist es auch nicht mehr möglich, Unwissenheit vorzutäuschen.

Ich habe im folgenden versucht, die rechtliche Lage aufzuzeigen.




Strafgesaetzbuch:

§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtsprechung zu § 323c StGB

171 Entscheidungen zu § 323c StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliche_Aspekte_bei_Hilfeleistung

Rechtliche Aspekte bei Hilfeleistung

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Jeder Mensch kann rechtlich verpflichtet sein, einer Person Hilfe zu leisten, wenn die Situation es
 erfordert und die Hilfeleistung den Umständen nach zuzumuten ist. Schon der Notrufbei der Polizei,
der Feuerwehr oder dem Rettungsdienst kann die ausreichende lebensrettende Hilfe sein. Allerdings
 treffen in besonders kritischen Situationen die professionellen Helfer häufig zu spät ein, wenn nicht
 bereits der Ersthelfer lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführt.
Wenn eine Person in einer Notlage nach ihren Möglichkeiten versucht zu helfen, dann hat dies für sie
weder strafrechtlich noch zivilrechtlich negative Konsequenzen, auch wenn die Hilfe nicht in objektivem
 Sinne optimal verläuft. Erleidet sie selbst bei der Hilfeleistung einen Schaden, so bestehen etliche
 Möglichkeiten des Schadensausgleichs. Wird dagegen nicht geholfen, können straf- und zivilrechtliche
Folgen auf den Nichthelfer zukommen; auch dann, wenn er die Notlage nicht erkennt, allerdings nur,
wenn er Anzeichen für solch eine Situation wahrnimmt und die Situation trotzdem ohne Hilfebemühen
 ignoriert.
Die rechtlichen Aspekte der ersten Hilfe können in zwei große Bereiche aufgeteilt werden. Dabei geht
 es zum einen um die strafrechtliche Seite, also um die Frage, welches Tun oder Unterlassen strafbar ist.
Zum anderen geht es auf der zivilrechtlichen Seite um die Fragen, ob der Helfer evtl. dem Opfer einen
 Schaden zu ersetzen hat und ob und gegen wen der Helfer Ansprüche auf Erstattung eigener
Aufwendungen hat.



Allgemeine Pflicht zu helfen[Bearbeiten]

Die allgemeine Hilfeleistungspflicht wendet sich an jedermann; wer nicht hilft; kann zur Verantwortung
gezogen werden: in Deutschland nach § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung), in Österreich
nach § 95 StGB (Unterlassung der Hilfeleistung), in der Schweiz nach Art. 128 (120) StGB
(Unterlassung der Nothilfe). In Österreich gilt noch zusätzlich eine ausdrückliche Hilfeleistungspflicht
 für Beteiligte und Zeugen von Verkehrsunfällen, in Deutschland entspricht dem § 323c StGB die
 Regelung des § 34 StVO, der aber nur für Beteiligte gilt.
Situation in Deutschland[Bearbeiten]
Der Gesetzgeber hat in § 323c Strafgesetzbuch (StGB) eindeutig festgelegt:
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich
 und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne
 Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
 mit Geldstrafe bestraft.“
Im Folgenden wird das zu erwartende Strafmaß behandelt; danach alle Merkmale, die bejaht werden
 müssen, damit jemand bestraft werden kann. Wie bei jedem Delikt muss der objektive und
der subjektive Tatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung erfüllt sein (Tatbestandsmäßigkeit)
und der Täter muss rechtswidrig und schuldhaft handeln. Hier wird aber auf solch eine
 wissenschaftliche Einordnung der Merkmale verzichtet.
Strafzumessung[Bearbeiten]
Wer die erforderliche und zumutbare Hilfe unterlässt, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
 bis zu einem Jahr bestraft werden. Das festgesetzte Strafmaß wird unterschiedliche Kriterien
 berücksichtigen. Insbesondere dürfte die Schwere der aus der Notlage drohenden Gefahr, aber
 auch das Verhalten nach der Tat eine Rolle spielen.
Bestehen einer Notlage[Bearbeiten]
Grundvoraussetzung für eine Bestrafung gem. § 323c StGB ist eine Notlage. Darunter ist ein Unglücksfall,
 eine gemeine Gefahr oder gemeine Not zu verstehen.
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder 
Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht. Es ist nach der Rechtsprechung unerheblich, ob das Opfer
 den Unglücksfall selbst verschuldet hat.
Ein Unglücksfall wird in folgenden Fällen bejaht: Verkehrsunfälle, sonstige Unfälle; eine Krankheit,
die sich plötzlich verschlechtert (z. B. Epilepsieanfall, Herzinfarkt); die drohende Komplikation einer
 Geburt; ein Selbsttötungsversuch.
Ein Unglücksfall wird verneint: Chronische Krankheit, Geburt bei einer normal verlaufenden
 Schwangerschaft[1]; vollkommen frei verantwortlicher Suizidversuch.
Gerade bei Selbstgefährdungen wie dem Suizid ist der Unglücksfall umstritten. Ein wirklich frei
verantwortlicher und als solcher unzweifelhaft erkennbarer Selbsttötungsversuch wird nicht als
 Unglücksfall gewertet. Dabei werden aber hohe Hürden aufgestellt.
Gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen
 oder für erhebliche Sachwerte. Es ist unerheblich, ob die Gefahr plötzlich eintritt. Eine gemeine
Gefahr liegt z. B. vor, wenn ein erhebliches Hindernis auf der Fahrbahn liegt oder giftiges Gas
 bei einem Chemieunfall entweicht.
Unter gemeiner Not sind die Allgemeinheit betreffende Notlagen von einer gewissen Erheblichkeit
 zu verstehen. Dazu zählt z. B. der plötzliche Ausfall der Strom- und Wasserversorgung in einer
 Gemeinde oder eine drohende Überschwemmungsgefahr.
Die Notlage muss wirklich vorliegen; es wird also im Nachhinein gefragt, ob tatsächlich ein
 Notfall bestand (ex post-Betrachtung). Diese Betrachtung muss man von der Frage trennen,
welche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich waren (s. u.).
Erforderlichkeit der Hilfe[Bearbeiten]
Eine Bestrafung nach § 323c StGB kommt nur in Betracht, wenn die unterlassene Hilfeleistung
zur Rettung des bedrohten Rechtsguts (Leib, Leben, Sachwerte) erforderlich ist. Die Erforderlichkeit
 beurteilt sich nach den Umständen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme, nicht aber aus einer Rückschau.
 Man kann nicht mehr von dem Helfer verlangen, als ihm zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt war.
Eine Hilfe ist nicht erforderlich, wenn sicher ist, dass anderweitig sofort Hilfe geleistet wird.
Wenn mehrere potentielle Helfer am Unfallort anwesend sind, kann sich niemand damit herausreden,
 dass die anderen ja Hilfe hätten leisten können; jeder Helfer muss vielmehr dafür Sorge tragen, dass
 Hilfe geleistet wird – entweder in eigener Person oder indem man sich vergewissert, dass ein anderer
 Hilfe leistet.
Hilfe ist auch nicht erforderlich, wenn die Hilfe von vornherein aussichtslos ist. Dies kann aber nur
 in wenigen Fällen angenommen werden, z. B. wenn das Opfer bereits offensichtlichtot ist
(sichere Todeszeichen).
Hilfe ist schließlich dann nicht erforderlich, wenn das vermeintliche Opfer wirksam auf Hilfe
 verzichtet (rechtstechnisch handelt es sich dabei um eine Rechtfertigung für die Unterlassung der
 Hilfeleistung). Der Verzicht ist aber nicht wirksam, wenn er in einer psychischen Ausnahmesituation
erklärt wurde. Wenn beispielsweise ein dauerhaft Erkrankter bei einer akuten Verschlechterung seiner
 Situation darum bittet, keinen Arzt zu rufen, kann dem daher nur Folge geleistet werden, wenn sich
diese Bitte in einer Linie mit früheren Aussagen des Kranken befindet. Ein Eingreifen des Helfers
entgegen einem wirksamen Verzicht kann theoretisch zu einer Bestrafung wegen Nötigung oder
Freiheitsberaubung führen; die irrtümliche Annahme der Voraussetzungen einer Hilfeleistungspflich
 führt aber zu Straffreiheit.

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