Dieser Post soll eine Hilfe sein, um im Falle der Malaria den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung zu prüfen.
Nach den vorliegenden Berichten, ist mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Malaria mit einfachen Mitteln heilbar sein kann.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig, die Prüfung dieser beschriebenen Möglichkeit unterlässt, kann sic h möglicherweise der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen.
Mit dem Erscheinen dieses Blogs ist es auch nicht mehr möglich, Unwissenheit vorzutäuschen.
Ich habe im folgenden versucht, die rechtliche Lage aufzuzeigen.
Strafgesaetzbuch:
§ 323c
Nach den vorliegenden Berichten, ist mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Malaria mit einfachen Mitteln heilbar sein kann.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig, die Prüfung dieser beschriebenen Möglichkeit unterlässt, kann sic h möglicherweise der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen.
Mit dem Erscheinen dieses Blogs ist es auch nicht mehr möglich, Unwissenheit vorzutäuschen.
Ich habe im folgenden versucht, die rechtliche Lage aufzuzeigen.
Strafgesaetzbuch:
§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 323c StGB
171 Entscheidungen zu § 323c StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.05.2013 - VI ZR 255/11Haftungsrecht - "Unterlassene Hilfeleistung" ist ein Schutzgesetz!Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 17.08.2011 - 19 U 6/11Haftung des Vollstreckungsgläubigers wegen einer Verletzung des ...
- OLG Düsseldorf, 17.08.2011 - 19 U 6/11
- BGH, 22.01.2002 - 4 StR 392/01Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers (vom Zulassungsgrund ...Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.11.2001 - 4 StR 392/01Auslagen des Nebenklägers bei Verurteilung nach § 323 c statt nach § 212 ...
- BGH, 20.11.2001 - 4 StR 392/01
- BGH, 21.10.2008 - 4 StR 440/08Unterlassene Hilfeleistung; Brandstiftung; Verfahrenseinstellung bei mangelndem ...
- BGH, 20.10.2011 - 4 StR 71/11Garantenstellung des Betriebsinhabers oder Vorgesetzter (Verhinderung von ...
- OLG Düsseldorf, 27.07.2004 - 14 U 24/04Unterlassene Hilfeleistung als Schutzgesetz
- BGH, 21.12.2011 - 2 StR 295/11Verurteilung wegen Nichtverhinderung des Todes einer Studentin rechtskräftig
- BGH, 04.12.2007 - 5 StR 324/07Garantenstellung aus enger Gemeinschaftsbeziehung und aus Ingerenz (Totschlag; ...
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliche_Aspekte_bei_Hilfeleistung
Rechtliche Aspekte bei Hilfeleistung
Jeder Mensch kann rechtlich verpflichtet sein, einer Person Hilfe zu leisten, wenn die Situation es
erfordert und die Hilfeleistung den Umständen nach zuzumuten ist. Schon der Notrufbei der Polizei,
der Feuerwehr oder dem Rettungsdienst kann die ausreichende lebensrettende Hilfe sein. Allerdings
treffen in besonders kritischen Situationen die professionellen Helfer häufig zu spät ein, wenn nicht
bereits der Ersthelfer lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführt.
erfordert und die Hilfeleistung den Umständen nach zuzumuten ist. Schon der Notrufbei der Polizei,
der Feuerwehr oder dem Rettungsdienst kann die ausreichende lebensrettende Hilfe sein. Allerdings
treffen in besonders kritischen Situationen die professionellen Helfer häufig zu spät ein, wenn nicht
bereits der Ersthelfer lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführt.
Wenn eine Person in einer Notlage nach ihren Möglichkeiten versucht zu helfen, dann hat dies für sie
weder strafrechtlich noch zivilrechtlich negative Konsequenzen, auch wenn die Hilfe nicht in objektivem
Sinne optimal verläuft. Erleidet sie selbst bei der Hilfeleistung einen Schaden, so bestehen etliche
Möglichkeiten des Schadensausgleichs. Wird dagegen nicht geholfen, können straf- und zivilrechtliche
Folgen auf den Nichthelfer zukommen; auch dann, wenn er die Notlage nicht erkennt, allerdings nur,
wenn er Anzeichen für solch eine Situation wahrnimmt und die Situation trotzdem ohne Hilfebemühen
ignoriert.
weder strafrechtlich noch zivilrechtlich negative Konsequenzen, auch wenn die Hilfe nicht in objektivem
Sinne optimal verläuft. Erleidet sie selbst bei der Hilfeleistung einen Schaden, so bestehen etliche
Möglichkeiten des Schadensausgleichs. Wird dagegen nicht geholfen, können straf- und zivilrechtliche
Folgen auf den Nichthelfer zukommen; auch dann, wenn er die Notlage nicht erkennt, allerdings nur,
wenn er Anzeichen für solch eine Situation wahrnimmt und die Situation trotzdem ohne Hilfebemühen
ignoriert.
Die rechtlichen Aspekte der ersten Hilfe können in zwei große Bereiche aufgeteilt werden. Dabei geht
es zum einen um die strafrechtliche Seite, also um die Frage, welches Tun oder Unterlassen strafbar ist.
Zum anderen geht es auf der zivilrechtlichen Seite um die Fragen, ob der Helfer evtl. dem Opfer einen
Schaden zu ersetzen hat und ob und gegen wen der Helfer Ansprüche auf Erstattung eigener
Aufwendungen hat.
es zum einen um die strafrechtliche Seite, also um die Frage, welches Tun oder Unterlassen strafbar ist.
Zum anderen geht es auf der zivilrechtlichen Seite um die Fragen, ob der Helfer evtl. dem Opfer einen
Schaden zu ersetzen hat und ob und gegen wen der Helfer Ansprüche auf Erstattung eigener
Aufwendungen hat.
Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]- 1 Strafrecht
- 2 Zivilrecht
- 3 Sozialrechtliche Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung
- 4 Einzelnachweise
- 5 Literatur
- 6 Weblinks
Allgemeine Pflicht zu helfen[Bearbeiten]
Die allgemeine Hilfeleistungspflicht wendet sich an jedermann; wer nicht hilft; kann zur Verantwortung
gezogen werden: in Deutschland nach § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung), in Österreich
nach § 95 StGB (Unterlassung der Hilfeleistung), in der Schweiz nach Art. 128 (120) StGB
(Unterlassung der Nothilfe). In Österreich gilt noch zusätzlich eine ausdrückliche Hilfeleistungspflicht
für Beteiligte und Zeugen von Verkehrsunfällen, in Deutschland entspricht dem § 323c StGB die
Regelung des § 34 StVO, der aber nur für Beteiligte gilt.
gezogen werden: in Deutschland nach § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung), in Österreich
nach § 95 StGB (Unterlassung der Hilfeleistung), in der Schweiz nach Art. 128 (120) StGB
(Unterlassung der Nothilfe). In Österreich gilt noch zusätzlich eine ausdrückliche Hilfeleistungspflicht
für Beteiligte und Zeugen von Verkehrsunfällen, in Deutschland entspricht dem § 323c StGB die
Regelung des § 34 StVO, der aber nur für Beteiligte gilt.
Situation in Deutschland[Bearbeiten]
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich
und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne
Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.“
und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne
Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.“
Im Folgenden wird das zu erwartende Strafmaß behandelt; danach alle Merkmale, die bejaht werden
müssen, damit jemand bestraft werden kann. Wie bei jedem Delikt muss der objektive und
der subjektive Tatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung erfüllt sein (Tatbestandsmäßigkeit)
und der Täter muss rechtswidrig und schuldhaft handeln. Hier wird aber auf solch eine
wissenschaftliche Einordnung der Merkmale verzichtet.
müssen, damit jemand bestraft werden kann. Wie bei jedem Delikt muss der objektive und
der subjektive Tatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung erfüllt sein (Tatbestandsmäßigkeit)
und der Täter muss rechtswidrig und schuldhaft handeln. Hier wird aber auf solch eine
wissenschaftliche Einordnung der Merkmale verzichtet.
Strafzumessung[Bearbeiten]
Wer die erforderliche und zumutbare Hilfe unterlässt, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr bestraft werden. Das festgesetzte Strafmaß wird unterschiedliche Kriterien
berücksichtigen. Insbesondere dürfte die Schwere der aus der Notlage drohenden Gefahr, aber
auch das Verhalten nach der Tat eine Rolle spielen.
bis zu einem Jahr bestraft werden. Das festgesetzte Strafmaß wird unterschiedliche Kriterien
berücksichtigen. Insbesondere dürfte die Schwere der aus der Notlage drohenden Gefahr, aber
auch das Verhalten nach der Tat eine Rolle spielen.
Bestehen einer Notlage[Bearbeiten]
Grundvoraussetzung für eine Bestrafung gem. § 323c StGB ist eine Notlage. Darunter ist ein Unglücksfall,
eine gemeine Gefahr oder gemeine Not zu verstehen.
eine gemeine Gefahr oder gemeine Not zu verstehen.
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder
Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht. Es ist nach der Rechtsprechung unerheblich, ob das Opfer
den Unglücksfall selbst verschuldet hat.
Sachen hervorruft oder hervorzurufen droht. Es ist nach der Rechtsprechung unerheblich, ob das Opfer
den Unglücksfall selbst verschuldet hat.
Ein Unglücksfall wird in folgenden Fällen bejaht: Verkehrsunfälle, sonstige Unfälle; eine Krankheit,
die sich plötzlich verschlechtert (z. B. Epilepsieanfall, Herzinfarkt); die drohende Komplikation einer
Geburt; ein Selbsttötungsversuch.
die sich plötzlich verschlechtert (z. B. Epilepsieanfall, Herzinfarkt); die drohende Komplikation einer
Geburt; ein Selbsttötungsversuch.
Ein Unglücksfall wird verneint: Chronische Krankheit, Geburt bei einer normal verlaufenden
Schwangerschaft[1]; vollkommen frei verantwortlicher Suizidversuch.
Schwangerschaft[1]; vollkommen frei verantwortlicher Suizidversuch.
Gerade bei Selbstgefährdungen wie dem Suizid ist der Unglücksfall umstritten. Ein wirklich frei
verantwortlicher und als solcher unzweifelhaft erkennbarer Selbsttötungsversuch wird nicht als
Unglücksfall gewertet. Dabei werden aber hohe Hürden aufgestellt.
verantwortlicher und als solcher unzweifelhaft erkennbarer Selbsttötungsversuch wird nicht als
Unglücksfall gewertet. Dabei werden aber hohe Hürden aufgestellt.
Gemeine Gefahr ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen
oder für erhebliche Sachwerte. Es ist unerheblich, ob die Gefahr plötzlich eintritt. Eine gemeine
Gefahr liegt z. B. vor, wenn ein erhebliches Hindernis auf der Fahrbahn liegt oder giftiges Gas
bei einem Chemieunfall entweicht.
oder für erhebliche Sachwerte. Es ist unerheblich, ob die Gefahr plötzlich eintritt. Eine gemeine
Gefahr liegt z. B. vor, wenn ein erhebliches Hindernis auf der Fahrbahn liegt oder giftiges Gas
bei einem Chemieunfall entweicht.
Unter gemeiner Not sind die Allgemeinheit betreffende Notlagen von einer gewissen Erheblichkeit
zu verstehen. Dazu zählt z. B. der plötzliche Ausfall der Strom- und Wasserversorgung in einer
Gemeinde oder eine drohende Überschwemmungsgefahr.
zu verstehen. Dazu zählt z. B. der plötzliche Ausfall der Strom- und Wasserversorgung in einer
Gemeinde oder eine drohende Überschwemmungsgefahr.
Die Notlage muss wirklich vorliegen; es wird also im Nachhinein gefragt, ob tatsächlich ein
Notfall bestand (ex post-Betrachtung). Diese Betrachtung muss man von der Frage trennen,
welche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich waren (s. u.).
Notfall bestand (ex post-Betrachtung). Diese Betrachtung muss man von der Frage trennen,
welche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich waren (s. u.).
Erforderlichkeit der Hilfe[Bearbeiten]
Eine Bestrafung nach § 323c StGB kommt nur in Betracht, wenn die unterlassene Hilfeleistung
zur Rettung des bedrohten Rechtsguts (Leib, Leben, Sachwerte) erforderlich ist. Die Erforderlichkeit
beurteilt sich nach den Umständen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme, nicht aber aus einer Rückschau.
Man kann nicht mehr von dem Helfer verlangen, als ihm zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt war.
zur Rettung des bedrohten Rechtsguts (Leib, Leben, Sachwerte) erforderlich ist. Die Erforderlichkeit
beurteilt sich nach den Umständen zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme, nicht aber aus einer Rückschau.
Man kann nicht mehr von dem Helfer verlangen, als ihm zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannt war.
Eine Hilfe ist nicht erforderlich, wenn sicher ist, dass anderweitig sofort Hilfe geleistet wird.
Wenn mehrere potentielle Helfer am Unfallort anwesend sind, kann sich niemand damit herausreden,
dass die anderen ja Hilfe hätten leisten können; jeder Helfer muss vielmehr dafür Sorge tragen, dass
Hilfe geleistet wird – entweder in eigener Person oder indem man sich vergewissert, dass ein anderer
Hilfe leistet.
Wenn mehrere potentielle Helfer am Unfallort anwesend sind, kann sich niemand damit herausreden,
dass die anderen ja Hilfe hätten leisten können; jeder Helfer muss vielmehr dafür Sorge tragen, dass
Hilfe geleistet wird – entweder in eigener Person oder indem man sich vergewissert, dass ein anderer
Hilfe leistet.
Hilfe ist auch nicht erforderlich, wenn die Hilfe von vornherein aussichtslos ist. Dies kann aber nur
in wenigen Fällen angenommen werden, z. B. wenn das Opfer bereits offensichtlichtot ist
(sichere Todeszeichen).
in wenigen Fällen angenommen werden, z. B. wenn das Opfer bereits offensichtlichtot ist
(sichere Todeszeichen).
Hilfe ist schließlich dann nicht erforderlich, wenn das vermeintliche Opfer wirksam auf Hilfe
verzichtet (rechtstechnisch handelt es sich dabei um eine Rechtfertigung für die Unterlassung der
Hilfeleistung). Der Verzicht ist aber nicht wirksam, wenn er in einer psychischen Ausnahmesituation
erklärt wurde. Wenn beispielsweise ein dauerhaft Erkrankter bei einer akuten Verschlechterung seiner
Situation darum bittet, keinen Arzt zu rufen, kann dem daher nur Folge geleistet werden, wenn sich
diese Bitte in einer Linie mit früheren Aussagen des Kranken befindet. Ein Eingreifen des Helfers
entgegen einem wirksamen Verzicht kann theoretisch zu einer Bestrafung wegen Nötigung oder
Freiheitsberaubung führen; die irrtümliche Annahme der Voraussetzungen einer Hilfeleistungspflich
führt aber zu Straffreiheit.
verzichtet (rechtstechnisch handelt es sich dabei um eine Rechtfertigung für die Unterlassung der
Hilfeleistung). Der Verzicht ist aber nicht wirksam, wenn er in einer psychischen Ausnahmesituation
erklärt wurde. Wenn beispielsweise ein dauerhaft Erkrankter bei einer akuten Verschlechterung seiner
Situation darum bittet, keinen Arzt zu rufen, kann dem daher nur Folge geleistet werden, wenn sich
diese Bitte in einer Linie mit früheren Aussagen des Kranken befindet. Ein Eingreifen des Helfers
entgegen einem wirksamen Verzicht kann theoretisch zu einer Bestrafung wegen Nötigung oder
Freiheitsberaubung führen; die irrtümliche Annahme der Voraussetzungen einer Hilfeleistungspflich
führt aber zu Straffreiheit.
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